Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen
Erkenntnis des VwGH und darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Überlegungen
Der Gesetzgeber hat mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eine Reihe von Abzugsverboten und Einschränkungen von Begünstigungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz eingeführt, die bereits früh den VfGH beschäftigt haben. Nun hatte erstmals der VwGH über eines der Abzugsverbote, nämlich jenes für freiwillige Abfertigungen, zu entscheiden.
1. Revisionsfall
Ein Unternehmen zahlte im Rahmen eines Sozialplans ua freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter aus und machte diese zur Gänze als Betriebsausgabe geltend. In der Betriebsprüfung für die betreffenden Jahre war strittig, ob diese freiwilligen Abfertigungen dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG unterliegen. Das Unternehmen beschäftigte sowohl Arbeitnehmer, die bis zum in das Unternehmen eingetreten waren und damit in der gesetzlichen Abfertigung dem System der Abfertigung alt (im Folgenden: alte Dienstverhältnisse) unterlagen, als auch solche, die ihren Arbeitsvertrag danach abgeschlossen hatten und auf die damit das Regime der Abfertigung neu anwendbar war (im Folgenden: neue Dienstverhältnisse).
In der Revision wurde vorgebracht, dass Sozialpläne generell nicht § 67 Abs 6 EStG unterliegen würden, weil § 67 Abs 8 lit f EStG eigene Vorschriften für Sozialpläne enthielte. Der U...