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SWK 1-2, 5. Jänner 2021, Seite 7

Kehrtwende beim Lohnsteuerabzugsverfahren – und warum es sich dennoch lohnt

Die Neuregelung des § 47 EStG

Paul Hollaus

Als Kehrtwende oder „U-Turn“ bezeichnet man in der Rennfahrersprache eine 180-Grad-Drehung des Rennfahrzeugs. Etwas Ähnliches hat die Gesetzgebung bei der Lohnsteuerabzugsregelung des § 47 EStG nunmehr durchgeführt. In § 47 EStG ist festgelegt, in welchen Fällen ein Lohnsteuerverfahren verpflichtend durchzuführen ist und in welchen Fällen ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann. Die Einführung eines nach § 47 EStG verpflichtenden Lohnsteuerverfahrens wurde im Rahmen des AbgÄG 2020 maßgeblich verändert. Die Änderung sorgte für diverse Kontroversen. Bereits vor Inkrafttreten musste das BMF in einer Info die Neuregelung wieder einfangen und klarstellen. Nunmehr ist man zu einer ähnlichen Regelung wie vor dem AbgÄG 2020 zurückgekehrt.

1. Ausgangslage

Am wurde das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) im Nationalrat beschlossen. Teil des neuen Gesetzes ist auch eine Novellierung von § 47 EStG. Diese Bestimmung regelt, in welchen Fällen ein verpflichtendes Lohnsteuerverfahren durchzuführen ist.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) von Arbeitnehmern unterliegen gemäß § 47 EStG der Lohnsteuerpflicht. Bis in das Jahr 2019 war eine Verpflichtung zur Lohnsteuerabfuhr dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer...

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