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SWK 20-21, 25. Juli 2022, Seite 885

Ermittlung der Negativsteuer bei Ausübung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Entscheidung: Ro 2021/15/0009 und Ro 2021/15/0010 (Abweisung der Amts- und Parteirevision).

Normen: § 1 Abs 4, 33 Abs 8 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein tschechischer Staatsangehöriger, der im Streitjahr sowohl in Tschechien als auch in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, übte die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG aus. Das Finanzamt legte nur die in Österreich bezogenen Einkünfte der Besteuerung zugrunde. Da diese Einkünfte unter 11.000 Euro lagen, ergab sich eine Einkommensteuer von null. Die Gutschrift gemäß § 33 Abs 8 EStG (Negativsteuer) nahm das Finanzamt nicht vor.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, gemäß § 33 Abs 8 Z 4 EStG seien aufgrund zwischenstaatlicher (oä) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Demnach seien die tschechischen Einkünfte den österreichischen hinzuzurechnen, womit sich eine Negativsteuer (aufgrund des zu hohen Einkommens) nicht ergeben könne.

Rechtliche Beurteilung: Im Revisionsfall stellt sich erstmals die Frage, welche Auswirkungen die Ausübung der Option gemäß § 1 Abs 4 EStG auf die Berechnungsbestimmungen der Negativsteuer nach § 33 Abs 8 EStG hat. Nach den Gesetzesmaterialien sollen – mit Hinw...

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