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SWK 20-21, 25. Juli 2022, Seite 886

Haftung für ImmoESt – nicht ausreichende Begründung

Entscheidung: Ro 2022/15/0004 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 30c Abs 3 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Parteienvertreter nahm anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks die Selbstberechnung der ImmoESt gemäß § 30c Abs 2 EStG vor. Dabei vertrat er die Rechtsansicht, die Anschaffungskosten seien gemäß § 30 Abs 4 Z 2 EStG mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, die Anschaffungskosten seien gemäß § 30 Abs 4 Z 1 EStG mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen (Umwidmungsfall), und zog den Parteienvertreter gemäß § 30c Abs 3 EStG zur Haftung heran.

Das BFG schloss sich der Rechtsansicht des Finanzamts an – hinsichtlich des Vorliegens eines Umwidmungstatbestands – und wies die Beschwerde ab.

Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des Grundsatzes der materiellen Akzessorietät der Haftung setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung voraus, dass eine Abgabenschuld (gegenüber dem Abgabenschuldner) entstanden und noch nicht erloschen ist.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0046, in Bezug auf private Grundstücksveräußerungen eines Vereins ausgesprochen: „Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer in der korrekten Höhe gilt die Körperschaftsteuer aus pr...

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