Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.4 Zeitpunkt der Rechnungserteilung
1504
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 besteht – soweit nichts anderes vereinbart – ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. bei einer Anzahlung für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung (zu Anzahlung und Vorauszahlung siehe § 11 Rz 1521 bis 1524). Eine zunächst unterlassene Rechnungsausstellung bzw. eine unvollständige oder unrichtige Rechnung kann nachgeholt oder berichtigt werden. Bei einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist eine Berichtigung der Rechnung erforderlich, wenn der Leistungsempfänger den auf die Erhöhung entfallenden Steuerbetrag als Vorsteuer gelten machen will.