Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden (E-Rechnung-UStV) BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 382/2016
Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
§ 1
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,
wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,
-Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom , S. 73 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom , S. 44, versehen ist, oder
wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom S. 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
§ 2
entfallen durch BGBl. II Nr. 516/2012.
§ 3
(1) § 2 Z 2 tritt mit in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.