Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.8.3 Ende der Unternehmereigenschaft
Allgemeines
199
Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen (). Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch
die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes, oder
die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten.
200
Eine Personengesellschaft verliert ihre Unternehmereigenschaft solange nicht, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern – auch das Rechtsverhältnis zum Finanzamt – beseitigt sind (, BFH , VR 117/67, BStBl II 1971, 540). Werden im Zuge der Betriebsaufgabe Gegenstände des Unternehmensvermögens der Personengesellschaft in die Unternehmenssphäre eines Gesellschafters ohne Entgelt überführt, liegt Eigenverbrauch gem § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor ().
201
S. 79Die Unternehm...BStBl II 1994, 483