Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.1.7 Schadenersatz
Allgemeines
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Das UStG 1994 kennt den Begriff „Schadenersatz“ nicht, er stammt aus dem bürgerlichen Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch oder echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt (, , 1698/71). Echter Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet. Er ist nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung.
Deliktischer Schadenersatz
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ISd § 1295 ABGB haftet der „Beschädiger“ für Vertragsverletzungen und für deliktisches Verhalten. Er hat den aus Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) zugefügten Schaden zu ersetzen. Als Schaden wird jeder Nachteil verstanden, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist (§ 1293 ABGB). Die Schadensbehebung hat grundsätzlich durch Naturalrestitution zu erfolgen (= Zurückversetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 1323 ABGB). Tatsächlich wird im Regelfall Geldersatz geleistet. Die Schuldform - grober Vorsatz (Absicht) bis leichte Fahrlässigkeit (Versehen) - bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers (§ 1324 ABGB).
Beispiel:
Der Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an ...