Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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3.1.3.2 Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994)
453
Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands eines Vereins (Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) aus seinem Unternehmen für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. UStR 2000 Rz 361 ff).
Auch die unentgeltliche Übertragung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Betriebes ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Zum Fall der dauerhaften Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes für nichtunternehmerische, nicht unternehmensfremde Zwecke bzw. Grundstücken (Gebäuden) siehe Rz 533a ff.