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Umsatzsteuerschulden kraft Rechnung – steuer- und finanzstrafrechtliche Implikationen in der Praxis
Zur Kehrseite der „unendlichen Geschichte“: Was ist neu?
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Dieser Beitrag widmet sich Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang, den praktischen Auswirkungen umsatzsteuerlicher Neuerungen durch Steuergesetzgebung und Judikatur sowie den daraus resultierenden finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.
1. Grundsätzliches
Zentrales Bindeglied zwischen der mit Umsatzsteuer belasteten Ausgangsleistung und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist die Rechnung. Mit einer Rechnung dokumentiert der Leistende seine Leistung und die darauf abzuführende Umsatzsteuer.
Dementsprechend definiert § 11 Abs 2 UStG eine Rechnung als Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Für den Empfänger der Leistung und Rechnung ist die Rechnung iSd § 11 UStG wiederum das in der Praxis bedeutsamste Beweismittel dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
§ 11 UStG enthält daher einerseits Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer berechtigt oder verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen und welche Bestandteile eine derartige Rechnung ent...