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Grenzen der Kontrollmaßnahmen
Bei fehlender Zustimmung der Arbeitnehmerschaft kann die Stilllegung teurer Überwachungseinrichtungen erzwungen werden
Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung der Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 1 AVRAG; § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). Solche Betriebsvereinbarungen kann der Betriebsrat jederzeit aufkündigen (falls nicht eine bestimmte Geltungsdauer vereinbart wurde) und sie haben keine Nachwirkung (§ 96 Abs. 2 ArbVG). Ebenso können (in Betrieben ohne Betriebsrat) die Arbeitnehmer ihre Zustimmung jederzeit kündigen, falls keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Dauer der Zustimmung vorliegt (§ 10 Abs. 2 AVRAG). Die Einführung kostspieliger Überwachungsmaßnahmen ohne die gesetzlich vorgesehene Zustimmung der Arbeitnehmerschaft bzw. die Fortführung nach einer Kündigung oder dem zeitlichen Ablauf der befristeten Zustimmung ermöglichen eine Unterlassungsklage, durch die der Arbeitgeber zur Einstellung der strittigen Kontrolle gezwungen werden kann (sodass allenfalls damit verbundene teure Kontrolleinrichtungen stillgelegt werden müssen). Eine Prüfung der Rechtslage (die im Folgenden insb. zu bestimmten Kontrollmaßnahmen dargestellt wird) is...