Arbeitsrecht für Arbeitgeber
21. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 855Kapitel V
52. Überblick zum BAG
Zum „Schnuppern“ vor Beginn eines Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses siehe 3.
Zur Probezeit der Lehrlinge siehe 14.2.3.
Zu Schulabschlüssen, die eine Lehre ersetzen, siehe § 34a BAG.
Zum Lehrlingseinkommen bei Fehlen einer Regelung in einem KV siehe 9.1.
Seit der Novelle BGBl. I 2020/18, welche mit in Kraft getreten ist, wird das Entgelt des Lehrlings nicht mehr als „Lehrlingsentschädigung“, sondern als „Lehrlingseinkommen“ (§ 17 BAG) bezeichnet. Der Begriff „Weiterverwendung“ wird durch den Begriff „Weiterbeschäftigung“ (§ 18 BAG) ersetzt.
Anzeigepflichten des Lehrberechtigten
Der Lehrberechtigte hat der zuständigen Lehrlingsstelle (eingerichtet bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes) ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, Folgendes anzuzeigen (§ 9 Abs. 9 BAG):
Unterbrechungen des Lehrverhältnisses, die über 4 Monate im jeweiligen Lehrjahr hinausgehen (§ 13 Abs. 3 BAG – siehe dazu im Folgenden unter „Nichtanrechnung von Verhinderungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit“);
eine „automatische“ Beendigung des Lehrverhältnisses (siehe im Folgenden unter „Beendigung des Lehrvertrages“);
eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG (Probezeit siehe 14.2.3, einvernehmliche ...