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SWK 15, 20. Mai 2023, Seite 650

Die Ministerialentwürfe von AbgÄG 2023 und CESOP-Umsetzungsgesetz mit Blick auf das Finanzstrafrecht

Anhebung der Grenzen für die Gerichtszuständigkeit – Anpassung der Verjährungsfristen für besonders schwerwiegende Finanzvergehen – neue Finanzordnungswidrigkeit bei Verletzung des § 18a UStG

Elisabeth Köck

Der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) enthält für das Finanzstrafrecht durchaus interessante Neuerungen, etwa die Anhebung der Grenzen für die Gerichtszuständigkeit oder die Anpassung der Verjährungsfristen für besonders schwerwiegende Finanzvergehen an die Verjährungsfristen vergleichbarer Straftaten aus dem Kernstrafrecht. Der Ministerialentwurf zum Bundesgesetz über die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister 2023 (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023) beinhaltet eine neue Finanzordnungswidrigkeit.

1. Überblick

Seit sind die Ministerialentwürfe zum AbgÄG 2023 und zum CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 einer parlamentarischen Begutachtung zugeführt. Beide Entwürfe enthalten Änderungsvorschläge, die das FinStrG betreffen. In diesem Beitrag werden die Änderungsvorschläge – das Finanzstrafrecht betreffend –vorgestellt bzw beleuchtet.

2. AbgÄG 2023

2.1. Ersetzen des Begriffs des „Schwachsinns“

Der Ministerialentwurf zum AbgÄG 2023 sieht vor, das Wort „Schwachsinn“ in § 7 Abs 1 FinStrG durch die Wortfolge „einer geistigen Behinderung“ zu ersetzen. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der in der medizinischen Fachsprache als veraltet geltende Begriff „Schwachsinn“ – wie in § 11 StGB – dur...

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