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SWK 7, 1. März 2018, Seite 341

Steuerliche Bilanzberichtigung zur Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen – erste Entscheidung des VwGH

Berücksichtigung von Betriebsprüfungs- und GPLA-Ergebnissen erfolgt grundsätzlich für das Jahr der Veranlassung

Christian Prodinger und Ewald Hacksteiner

Fehlerhafte Bilanzen sind uU unternehmensrechtlich, jedenfalls aber steuerlich zu berichtigen. Fraglich war, wann zB Ergebnisse aus einer GPLA zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung verneint entgegen der Literatur eine Berücksichtigung im Jahr des Ursprungs. Das BFG hatte die Berichtigung der Bilanz vertreten. Der VwGH hat nunmehr im konkreten Fall die Rechtsmeinung des BFG gehalten ( Ra 2016/15/0042).

1. Rechtsentwicklung

In Diskussion steht, ob Lohnabgaben, die aus einer GPLA resultieren, ihre steuerliche Berücksichtigung bei Bilanzierung im Jahr des wirtschaftlichen Ursprungs, also letztlich durch Bilanzberichtigung, oder aber im Zeitpunkt der Feststellung durch die GPLA finden.

Die EStR 2000 führen aus, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar sei, in dem die Vorschreibung (§ 4 Abs 1 EStG) oder Bezahlung (§ 4 Abs 3 EStG) erfolgt. Es sei nicht zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen müssen.

In einer Information des BMF wurde vertreten, dass dieser Grundsatz generell und auch für andere Abgabenarten gelte. Die Nachzahlungen (und auch die Kost...

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