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SWK 30, 20. Oktober 2022, Seite 1196

Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Umsatzsteuerverfahren

Entscheidung: Ra 2021/13/0087 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: Art 47 Abs 2, 51 Abs 1 GRC.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person beantragte, ihr die – insbesondere aus Umsatzsteuernachforderungen resultierenden – Abgabenrückstände nachzusehen. Das Finanzamt wies den Antrag mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit ab.

Das BFG wies die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ab, weil weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit aufgezeigt worden sei.

Rechtliche Beurteilung: Nach § 274 Abs 1 Z 1 BAO hat über eine Beschwerde ua dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde (lit a) oder im Vorlageantrag (lit b) beantragt wird.

Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das BFG stellt nach der VwGH-Rechtsprechung einen besonders gravierenden Verfahrensmangel dar, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt.

Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG im Allgem...

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