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Schenkung einer mit Fremdkapital belasteten Immobilie
Schenkung von fremdfinanzierten Immobilien könnte bei positivem Verkehrswert stets als unentgeltlich einzustufen sein
Die Übertragung von Betrieben, KG-Anteilen und einzelnen Immobilien kann je nach der Höhe der Gegenleistung als entgeltlich oder unentgeltlich eingestuft werden. Fraglich ist, welches Betrachtungsobjekt heranzuziehen ist.
1. Grundlagen
Unter nahen Angehörigen werden Wirtschaftsgüter oftmals unentgeltlich übertragen, unter Lebenden also geschenkt. Denkbar ist auch eine gemischte Schenkung, bei der eine Gegenleistung vorliegt. Natürlich kommen auch unter nahen Angehörigen entgeltliche Geschäfte vor. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung der Geschäfte.
Dazu hat der VwGH entschieden, dass die Schenkungsabsicht, also der Bereicherungswille, zu ermitteln sei. Betrüge die Gegenleistung jedoch 75 % und mehr, so läge trotz grundsätzlicher Bereicherungsabsicht ein entgeltliches Geschäft vor. § 20 Abs 1 Z 4 EStG sei auf diese Frage nicht anzuwenden.
Nunmehr kann eine Gegenleistung dadurch zustande kommen, dass der „Beschenkte“ einfach Geld aus seinem Vermögensbereich nimmt und an den Geschenknehmer zahlt. Dass dies eine Gegenleistung darstellt, wird nicht zu bestreiten sein, ist es doch dem Grunde nach die Voraussetzung für einen Kauf, und ist dann nur noch die Höhe der Gegenleistung in Relation zum geschenkten Geg...