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ASoK 6, Juni 2021, Seite 207

Strukturelle Fragen der Kurzarbeit

AMS-Richtlinie und Sozialpartnervereinbarung

Andreas Gerhartl

Die Relevanz von Kurzarbeit hat sich durch COVID-19 drastisch erhöht. In diesem Beitrag geht es aber nicht um sämtliche Komponenten der Durchführung von Kurzarbeit, sondern im Speziellen um die dafür spezifisch bestehenden Rechtsgrundlagen AMS-Richtlinie und Sozialpartnervereinbarung. Die aus dem Zusammenspiel dieser Rechtsquellen resultierenden Probleme werden hier an der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands illustriert.

1. Grundsätzliches

Unter Kurzarbeit werden (hier) Konstruktionen verstanden, die auf die Leistung einer Kurzarbeitsunterstützung durch den Arbeitgeber und den Erhalt einer Beihilfe durch das AMS abzielen. Auf Basis des (über das eAMS-Konto gestellten) Antrags des Arbeitgebers erlässt das AMS eine Mitteilung (Förderzusage). Dadurch kommt eine privatrechtliche Vereinbarung über die Leistung der Kurzarbeitsbeihilfe zustande.

Ungeklärt ist die grundsätzliche arbeitsrechtliche Einordnung der Kurzarbeit. Nach wohl herrschender Auffassung handelt es sich dabei um die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung, also einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes. In Betracht käme aber auch ein Arbeitsausfall aus in der Arbeitgebersphäre liegenden Gründen. Je nach Betrachtungsweise wäre die Kurzarbeitsunterstützung demnach eine über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß hinausgehende Entgeltleistung oder eine Entgeltfortzahlung im Sinne des

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