Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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Judikatur VwGH zu § 11:
Rechnungen bei Leasingverträgen
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 hat neben dem Empfang der Leistung („sonstige Leistungen, die ... ausgeführt worden sind“) auch eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 zur Voraussetzung (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445).
Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung des BFH u.a. im Urteil vom , V R 49/99). Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder bis „auf Widerruf“ lautende „Dauerrechnungen“ bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne.