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Umsatzsteuer-Handbuch 2016
Melhardt, Stefan, Dr.

Umsatzsteuer-Handbuch 2016

1. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3399-2

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Umsatzsteuer-Handbuch 2016 (1. Auflage)

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung - Schrott-UStV) BGBl. II Nr. 129/2007 idF BGBl. II Nr. 320/2012

Auf Grund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:

§ 1

Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

§ 2

Es handelt sich um folgende Umsätze:

1.

Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.

2.

Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.

3.

Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle.

Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form.

§ 3

Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zuS. 655 § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.

§ 4

(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

(2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.


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Nr.
Bezeichnung der Gegenstände
Anlage (zu § 2 Z 1)
Position der Kombinierten Nomenklatur
1.
Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung
2618 00 00
2.
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
2619 00
3.
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
2620
4.
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
3915
5.
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
4004 00 00
6.
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4707
7.
Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
6310
8.
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
7001 00 10
9.
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
7112
10.
Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7204
11.
Abfälle und Schrott aus Kupfer
7404 00
12.
Abfälle und Schrott aus Nickel
7503 00
13.
Abfälle und Schrott aus Aluminium
7602 00
14.
Abfälle und Schrott aus Blei
7802 00 00
15.
Abfälle und Schrott aus Zink
7902 00 00
16.
Abfälle und Schrott aus Zinn
8002 00 00
17.
Abfälle und Schrott aus Wolfram
8101 97 00
18.
Abfälle und Schrott aus Molybdän
8102 97 00
19.
Abfälle und Schrott aus Tantal
8103 30 00
20.
Abfälle und Schrott aus Magnesium
8104 20 00
21.
Abfälle und Schrott aus Cobalt
8105 30 00
22.
Abfälle und Schrott aus Bismut
ex 8106 00 10
S. 65623.
Abfälle und Schrott aus Cadmium
8107 30 00
24.
Abfälle und Schrott aus Titan
8108 30 00
25.
Abfälle und Schrott aus Zirconium
8109 30 00
26.
Abfälle und Schrott aus Antimon
8110 20 00
27.
Abfälle und Schrott aus Mangan
8111 00 19
28.
Abfälle und Schrott aus Beryllium
8112 13 00
29.
Abfälle und Schrott aus Chrom
8112 22 00
30.
Abfälle und Schrott aus Thallium
8112 52 00
31.
Abfälle und Schrott aus Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium und Germanium
8112 92 21
32.
Abfälle und Schrott aus Cermets
8113 00 40
33.
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren
8548 12

Umsatzsteuer-Handbuch 2016

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