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EuGH zum Rechtsmissbrauch im Steuerrecht
Auswirkungen auf das Verständnis des § 22 BAO
Am sind lange erwartete Urteile des EuGH ergangen. Die Vorabentscheidungsersuchen dänischer Gerichte haben ua Fragen nach der Bedeutung und der Reichweite des vom EuGH schon länger verwendeten Konzepts des Rechtsmissbrauchs aufgeworfen. Schon die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott haben große Aufmerksamkeit gefunden. Nunmehr hat der EuGH die Gelegenheit genutzt, sein Missbrauchskonzept näher darzulegen. Die Entscheidungen sind durch die Große Kammer erfolgt. Dies gibt ihnen besonderes Gewicht.
1. Rechtsmissbrauchsbekämpfung auf Sachverhaltsebene
An den Beginn seiner Ausführungen zum Rechtsmissbrauch hat der EuGH grundlegende Äußerungen gestellt:„Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann […]. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen […].“
Der EuGH spricht von einem „allgemeine[n] Grundsatz“. Entsprechend dem Syllogismus der Rec...