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SWK 9, 20. März 2018, Seite 436

Mietenmarkt – Vermietung von Einrichtungsgegenständen

VwGH klärt offene Fragen

Christian Prodinger

Strittig war, ob bei einem existierenden Mietenmarkt trotzdem eine Errechnung mit einem Liegenschaftszinssatz erfolgt oder ob einfach auf die am Markt erzielbare Miete abgestellt wird. Der VwGH hat die Frage im Sinne der zweiten Variante entschieden. Die Entscheidung enthält auch Aussagen zur Vermietung von Einrichtungsgegenständen ( Ro 2016/13/0033; Ra 2016/13/0050).

1. Mietenmarkt

1.1. Problemstellung

Wie bereits in der Vorliteratur geschildert, hat der VwGH im Rahmen seiner Judikaturentwicklung zunächst judiziert, dass (jedenfalls auch) hinsichtlich der Fremdüblichkeit einer Miete auf jene Miete abzustellen sei, die sich ein fremder dritter Immobilieninvestor als Ertrag aus seiner Investition erwartet. Man spricht hier von Renditemiete.

Die entsprechende Miete wurde von der Finanzverwaltung grundsätzlich nach dem sogenannten „umgekehrten Ertragswertverfahren“ ermittelt. Durch Vergleich dieser mathematisch ermittelten „Sollmiete“ mit den am Markt erzielbaren „Istmieten“ soll festgestellt werden, ob das Renditeinteresse des Vermieters erfüllbar ist oder nicht.

Ist es erfüllbar, hätte ein fremder Dritter die Investition auch getätigt, sodass sie dem betrieblichen Berei...

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