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SWK 28, 1. Oktober 2018, Seite 1242

Ergebnisabführungsverträge und Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG

Folgen der jüngsten VwGH-Rechtsprechung

Reinhold Beiser

Mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0009, qualifiziert der VwGH Gewinnabfuhren aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen als Gewinnausschüttungen nach § 10 KStG. In diesem Beitrag werden die Folgen dieser Rechtsprechung für Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG analysiert.

1. Der Sachverhalt

Eine in Österreich ansässige GmbH (= die Mutter) hat 2009 99 % an einer österreichischen L-GmbH (= die Tochter) um 35,74 Mio Euro von einer konzernzugehörigen italienischen Gesellschaft erworben. 29,74 Mio Euro wurden mit einem Kredit einer anderen Konzerngesellschaft finanziert. Die Schuldzinsen wurden 2009 und 2010 als Betriebsausgaben anerkannt. Ab 2011 greift das Abzugsverbot nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BGBl I 2010/111.

Mutter und Tochter sind in einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG verbunden. Ein Ergebnisabführungsvertrag stellt die Tochter gesellschaftsrechtlich gewinn- und verlustfrei. Die Mutter hat das Abzugsverbot nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG mit dem Argument bekämpft, Steuerumlagen seien „steuerneutral, sodass das Ergebnis ausschließlich dem Gruppenträger verbleibe“.

2. Der Verwaltungsgerichtshof

Der VwGH hat die Schuldzinsen für den konzerninternen Beteiligungserwerb iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG als nichtabzugsfähig erkannt. In seiner Begründung führt der VwGH aus:

„Eine Gewinnabfu...

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