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Veräußerungsbegriff – keine 50%-Grenze zur Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften
Entscheidung: Ro 2020/15/0015 (Abweisung der Parteirevision).
Normen: § 20 Abs 1 Z 4, 30 Abs 1 EStG.
S. 388Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger und seine Ehefrau übertrugen ein Grundstück – unter Vorbehalt des Wohnungsgebrauchsrechts – an ihre Tochter. Diese verpflichtete sich, ihren drei Geschwistern eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks zu leisten. Das Finanzamt stufte die Übertragung als entgeltlich ein (Veräußerung) und setzte Einkommensteuer fest.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Gegenleistung übersteige die – sich aus § 20 Abs 1 Z 4 EStG ergebende – 50%-Grenze des gemeinen Wertes des Grundstücks, womit eine Veräußerung vorliege.
Rechtliche Beurteilung: Zur Frage des Vorliegens einer „Veräußerung“ bei einem gemischten Rechtsgeschäft stellt das BFG auf die Regelung des § 20 Abs 1 Z 4 EStG ab. Damit hat es die Rechtslage verkannt, weil § 20 Abs 1 Z 4 EStG nicht die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften normiert, sondern lediglich ein Abzugsverbot festlegt.
Die zur Anknüpfung an den Tatbestand des § 30 EStG erforderliche Abgrenzung von entgeltlichen zu unentgeltlichen Geschäften, die auch im Rahmen einer Grundstücksübertragung durch vorweggeno...