Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorgezogene Verlustberücksichtigung
COVID-19-Rücklage – Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 – Verlustrücktrag
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, sieht angesichts der COVID-19-Pandemie in § 124b Z 355 EStG und § 26 Z 76 KStG einen Verlustrücktrag vor und ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 im Verordnungsweg vorzusehen. Mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung vom , BGBl II 2020/405, wurde dem entsprochen. Im Folgenden sollen die sich aus den genannten rechtlichen Grundlagen ergebende Rechtslage und die praktische Umsetzung durch die Finanzverwaltung dargestellt werden.
1. Allgemeines
Die Corona-Krise findet auch im Steuerrecht ihren Niederschlag. Zahlreiche Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen in der Krise zu entlasten und steuerliche Maßnahmen, die den Unternehmen Liquidität entziehen, vorübergehend auszusetzen. Für zahlreiche Unternehmen werden im Jahr 2020 Verluste zu erwarten sein. Nach allgemeinem Ertragsteuerrecht werden Verluste der Veranlagung 2020 im Wege des Verlustabzugs (Verlustvortrags) frühestens bei der Veranlagung für 2021 bemessungsgrundlagenrelevant und damit frühestens im Jahr 2022 liquiditätswirksam.
Mit den gegenständlichen Instrumenten (COVID-19-Rücklage, Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 und Verlust...