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SWK 12, 20. April 2021, Seite 748

Sinngemäße Anwendung des Art 87 UZK für die Bestimmung des Einfuhrorts?

Kritische Würdigung des Hauptzollamt Münster, C‑7/20

Thomas Bieber und Walter Summersberger

Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf wird im vorliegenden Hauptzollamt Münster, C-7/20, deshalb bejaht, weil der Gegenstand im Wohnsitzmitgliedstaat genutzt wurde, obwohl der Gegenstand bereits in einigen Mitgliedstaaten zuvor genutzt worden war. Zudem behandelt der EuGH weder die eigentliche Vorlagefrage noch die Frage der Wiederausfuhr. Dies überzeugt nicht und macht den „Wirtschaftskreislaufgedanken“ schwer greifbar. Wir haben mehr Fragen als Antworten.

1. Einführung und Status quo

Nach der seit dem Jahr 2016 etablierten ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine zentrale Voraussetzung für die EUSt-Schuldentstehung, dass die betreffenden Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, dh dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten. Die Entstehung der Zollschuld und die Entstehung der EUSt-Schuld können durchaus auseinanderfallen, sofern die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen ist.

Zuletzt hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Wirtschaftskreislaufgedanken im Urteil vom , Federal Express, C-26/18, fortentwickelt und dabei erneut die getrennte Betrachtung von Zoll und Ei...

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