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Grundstückseinlagen in gemeinnützige Kapitalgesellschaften
Befreiung von der Grunderwerbsteuer?
Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015) wurde ein neuer Befreiungstatbestand in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eingeführt. Der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der § 34 bis 47 BAO dient, ist nach § 3 Abs 1 Z 3 GrEStG befreit. Fraglich ist, ob von diesem Befreiungstatbestand auch die Einlage eines Grundstücks in eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft erfasst wird.
1. Die weitgehend ignorierte Realität hinsichtlich der wirtschaftlichen Akteure im Gemeinnützigkeitsbereich durch den Gesetzgeber
Bei der Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen über Abgabenbegünstigungen für Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, aber auch mit den dazu ergangenen Richtlinien, wird man das Gefühl nicht los, dass der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung primär den gemeinnützigen Verein mit einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Tätigkeit vor Augen haben. So heißen auch die Richtlinien, in denen die Rechtsauffassungen der Finanzverwaltung zum Gemeinnützigkeitsrecht niedergelegt sind, „Vereinsrichtlinien“, und nicht etwa „Gemeinnützigkeitsrichtlinien“. Nur für...