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SWK 16, 1. Juni 2021, Seite 928

Steuerfreier Grundstückstausch auch bei Baulandumlegung ohne behördliches Verfahren

Entscheidung: Ro 2019/13/0022 (Abweisung der Amtsrevision).

Norm: § 30 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Mitbeteiligte musste infolge einer Umwidmung eines Areals in Bauland Teile seiner Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus an die Gemeinde abtreten. Anschließend übertrug er seine – aufgrund der Flächenreduktion nicht mehr für eine eigenständige Bebauung geeigneten – Grundstücke an die Eigentümer der benachbarten Grundstücke und erhielt im Tauschweg andere Grundstücke. Das Finanzamt beurteilte den Tausch als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung.

Das BFG gab der erhobenen Beschwerde statt und bejahte die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung gemäß § 30 Abs 2 Z 4 EStG für Tauschvorgänge im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs 2 Z 4 EStG idF 1. StabG 2012 kam nur zur Anwendung, wenn die behördliche Maßnahme nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften durchgeführt wurde. Da es in einer Reihe von Bundesländern keine entsprechenden Vorschriften gab, wurde mit dem AbgÄG 2012 das Wort „insbesondere“ eingefügt. Damit muss die behördliche Maßnahme – anders als bei der Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG – nicht zwingend „nach den für die bessere Gestaltu...

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