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ASoK 5, Mai 2018, Seite 199

Zulässigkeit von Stufenklagen zur Berechnung von Dienstnehmeransprüchen nach der Änderung des § 26 Abs 8 AZG

Die Voraussetzungen für eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO liegen nicht vor, wenn es den begehrten Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 1 AZG schon an der abstrakten Eignung fehlt, die Bezifferung des Leistungsbegehrens zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. – (Art XLII EGZPO; § 26 Abs 1 AZG)

„1.1. Gemäß Art XLII EGZPO kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis hat, mittels Urteils dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

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1.2. Über den engeren Wortlaut hinaus wird Art XLII EGZPO auch auf privatrechtliche Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche in Bezug auf Vermögen angewandt (RIS-Justiz RS0034968; RS0034907 [T4]). Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte ...

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