Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 5, 10. Februar 2021, Seite 334

Welche (verlängerten) Fristen sind bei der COVID-19-Investitionsprämie zu beachten?

Antragstellung nur noch bis 28. 2. 2021 möglich

Andreas Mitterlehner und Max Panholzer

Die COVID-19-Investitionsprämie fördert Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen im Inland. Kürzlich wurde bekannt, dass die Frist zur Setzung der „ersten Maßnahme“ von auf verlängert werden soll. Auch der „Investitionsdurchführungszeitraum“ wird jeweils um ein Jahr verlängert werden. Weiters soll auch die Frist für die Durchführung der Abrechnung verdoppelt werden. Aber Achtung: Die Antragstellung für die Investitionsprämie ist – unverändert – nur noch bis möglich. Andreas Mitterlehner und Max Panholzer geben einen Überblick, welche Fristen bei der Investitionsprämie nun zu beachten sind.

1. Förderung von Unternehmensinvestitionen

Die COVID-19-Investitionsprämie soll für Unternehmen einen Anreiz schaffen, Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zu forcieren. Diese Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses von 7 % bzw 14 % der förderbaren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Gefördert werden nach § 2 Abs 1 InvPrG materielle und immaterielle aktivierungspflichtige „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen an österreichischen Standorten. Um in den Genuss der Investitionsprämie zu gelangen, sind insbesondere auch ...

Daten werden geladen...