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ASoK 5, Mai 2018, Seite 197

III. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – arbeitsrechtlicher Teil

Gerda Ercher-Lederer

Primäres Ziel des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 ist die Vornahme der unbedingt erforderlichen Änderungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Hinblick auf die spezifischen Datenverarbeitungen in den jeweiligen Materiengesetzen (RV 65 BlgNR 26. S. 198 GP; 26/BNR 26. GP). Dabei sollen die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht sowie sonstige formelle und inhaltliche Adaptierungen vorgenommen werden.

Im arbeitsrechtlichen Teil sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:

§ 25 AMSG soll um Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsfristen von Daten, Datensicherheitsmaßnahmen und das Erfordernis einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art 35 DSGVO) ergänzt sowie an die Begrifflichkeiten der DSGVO angepasst werden.

14 Abs 4 IESG soll um die Möglichkeit der Abfrage von Beschäftigten je Dienstgeber(konto) ergänzt werden, weil diese Abfragemöglichkeit der IEF-Service GmbH die Prüfung, ob ein Betriebsübergang nach § 3 AVRAG vorliegt, wesentlich erleichtert. Eine derartige Prüfung ist erforderlich, da bei einem Betriebsübergang in der Regel der Erwerber für das aushaftende Entgel...

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