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ASoK 5, Mai 2018, Seite 197

II. Budgetbegleitgesetz 2018-2019: Maßnahmen im Wirkungsbereich des BMASGK

Gerda Ercher-Lederer

Der Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2018-2019 soll unter anderem die schrittweise Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit vorsehen (RV 59 BlgNR 26. GP; 20/BNR 26. GP). Ab 2019 soll ein Zugang zur Altersteilzeit frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein (§ 27 Abs 2 AlVG).

Des Weiteren soll der Nachtschwerarbeits-Beitrag unverändert bleiben und somit weiterhin 3,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung betragen (Art XIII Abs 12 NSchG).

Das Budgetbegleitgesetz 2018-2019 soll auch den Entfall und das Außerkrafttreten obsoleter Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Personen (§§ 1a, 14 Abs 4 bis 8 und § 10 Abs 3 AMPFG), die Übernahme einer lex fugitiva aus dem IESG betreffend das Außerkrafttreten der Auflösungsabgabe mit Ablauf des gemäß § 2b AMPFG und den Entfall der damit zusammenhängenden Regelungen (§§ 2b, 17 Abs 1 bis 3 und § 10 Abs 4 AMPFG) vorsehen. Weiters soll in § 13 AMPFG vorgesehen werden, dass bei der Beschäftigungsaktion 20.000 185 Mio Euro bis zum Ende der Aktion mit zur Verfügung stehen und beim verpflichtenden Integrationsjahr für Flüchtlinge maximal 50 ...

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