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ASoK 5, Mai 2018, Seite 196

I. Öffentliche Auftragsvergabe: Beachtung sozialer Aspekte im Vergabeverfahren und Meldepflichten bei Bauaufträgen

Gerda Ercher-Lederer

Zentrales Ziel des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Vergaberechtsreformgesetz 2018 ist es, den rechtlichen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben zu vereinfachen und zu modernisieren (RV 69 BlgNR 26. GP; 32/BNR 26. GP). Dabei geht es vor allem um die Einführung neuer Arten von Vergabeverfahren und die Ermöglichung gemeinsamer Auftragsvergaben österreichischer Behörden und Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten. Außerdem sollen künftig mehr Aufträge nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist auf Folgendes hinzuweisen:

In § 20 Abs 6 BVergG 2018 soll normiert werden, dass auch soziale Zielsetzungen in Vergabeverfahren Beachtung finden können. So soll im Vergabeverfahren auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und von älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden können. Dies kann nach § 20 Abs 6 BVergG 2018 insbesondere durch die Berücksichtigung dieser Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zusch...

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