Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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K
Karenz
Den Eltern (der Mutter und/oder dem Vater) ist auf Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz gem MSchG bzw VKG zu gewähren.
Der Dienstnehmer, der sich in Karenz befindet, hat einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Die Karenz beginnt im Anschluss an die → Schutzfrist oder bei Teilung im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw des Vaters, wobei ein Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Die Karenz endet spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahrs des Kindes. Wurde die Karenz nicht für die Maximaldauer bekanntgegeben, besteht die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der Karenz. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahrs des Kindes (Ausnahme: späterer Schuleintritt) aufzuschieben. Je nachdem, ob die Karenz durch einen oder durch beide Elternteile aufgeschoben wird, verkürzt sich die Karenz bis zum 21. bzw 18. Lebensmonat des Kindes.
Der Dienstnehmer ist bei Antritt der Karenz rückwirkend mit Ende des Entgeltanspruchs (idR der Tag vor Beginn der Schutzfrist) bei der Gebietskrankenkasse abzumelden. Bei Wiederantritt der Beschäftigung nach Ende der Karenz ist eine → Anmeldung zu erstatten.
Der Dienstgeber hat für die Zeit der Karenz weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen zu bezahlen. Fällt in eine Abrechnungsperiode der Beginn oder das Ende einer Karenz, liegt für die Sozialversicherung eine → gebrochene Abrechnungsperiode und für die Lohnsteuer weiterhin ein monatlicher →