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Ortner/Ortner

Fachlexikon Personalverrechnung

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1668-1

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Fachlexikon Personalverrechnung (1. Auflage)

H

Haftung des Dienstnehmers

Aufgrund des DNHG ist der Umfang der Haftung des Dienstnehmers für Schäden, die er bei Erbringung der Dienstleistung verursacht hat, mit Rücksicht auf seine begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, eingeschränkt. Der Dienstnehmer kann somit nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden.

Durch den Abschluss des Dienstvertrags verpflichtet sich der Dienstnehmer, dem Dienstgeber seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Dienstnehmer muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden (Sorgfaltspflicht), da er sonst einen Schaden verursachen kann, für den er verantwortlich ist.

Der Dienstnehmer haftet,

wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist,

wenn der Schaden durch ihn verursacht worden ist,

der Eintritt des Schadens durch ihn verschuldet worden ist und

der Anspruch auf Schadenersatz an den Dienstgeber weder verfallen noch verjährt ist,

abhängig vom Grad des Verschuldens.

Für eine entschuldbare Fehlleistung (diese liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit voraussehbar gewesen wäre) trifft den Dienstnehmer überhaupt keine Schadenersatzpflicht.

Wurde der Schaden durch...

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