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ASoK 5, Mai 2018, Seite 189

Das berufskundliche Gutachten bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Der die Arbeitgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtende Arbeitnehmer kann auch auf einen Beruf verwiesen werden, den er zuletzt vor 15 Jahren ausgeübt hat

Thomas Rauch

Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass für ihn durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage erfolgt. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, sind insbesondere die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes sowie auch die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. Der Kündigungsschutz ist nur jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf den Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Zur Klärung der Frage, ob der klagende Arbeitnehmer einen entsprechenden neuen Arbeitsplatz finden könnte, ist ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Falls aufgrund der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen die Chancen auf Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes wesentlich sind, so ist weiters zu prüfen, ob aus dem Inhalt des berufskundlichen Gutachtens ein Nachweis ableitbar ist, dass durch die Arbeitgeberkündigung wesentliche Inte...

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