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Versetzungsanweisung bei Rückkehr einer Dienstnehmerin aus der Karenz
Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen. An einem zuvor vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des Dienstgebers ändert sich dadurch nichts. Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist diesbezüglich nur entscheidend, ob die Anordnung (Weisung) des Dienstgebers über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Dienstnehmers durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist oder sich aus sonst vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Davon zu trennen ist die Frage, ob mit der Verwendung eines Dienstnehmers in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit eine (konkludente) Änderung des Dienstvertrages durch Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung einhergeht. Dass eine solche Vertragsänderung auch nach Maßgabe einer beruflichen Weiterentwicklung oder Spezialisierung erfolgen kann, ist nicht weiter zweifelhaft. Aus der bloßen Tatsache der längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann aber für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass sich der auf diese Weise als vereinbart anzusehende Aufgabenk...