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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 299

VwGH zum Verlust aus betrieblichen Fremdwährungskrediten

Ende gut, alles gut

Ernst Marschner

Mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0026, hat der VwGH dem BFG sowie der Finanzverwaltung widersprochen und Verbindlichkeiten nicht als Kapitalanlagen gemäß § 27 Abs 3 EStG eingestuft. Der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit ist damit ohne Kürzung von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar. Dieser Beitrag analysiert das VwGH-Erkenntnis und behandelt die Frage der steuerlichen „Nicht“-Einordnung von Fremdwährungskrediten unter die Besteuerung von Kursgewinnen.

1. Kursgewinnbesteuerung und betriebliche Kapitalanlagen

Gemäß § 27 Abs 3 EStG werden „realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“ erfasst, wenn die Realisierung von Wirtschaftsgütern erfolgt, „deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von (§ 27) Abs 2 (EStG) sind“. Wird das Wirtschaftsgut nicht unter § 27 Abs 3 EStG subsumiert, kann die Veräußerung desselben im außerbetrieblichen Bereich – abgesehen von Grundstücken gemäß § 30 EStG – nur unter den Spekulationstatbestand gemäß § 31 EStG fallen und ist daher nur bei Realisierung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach der Anschaffung steuerpflichtig. Die Subsumtion unter § 27 Abs 3 EStG führt daher zur ewigen Steuerhängigkeit des Wirtschaftsguts im Privatvermögen.

Die Besteuerung von Kapitalanlagen im...

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