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SWK 16, 1. Juni 2018, Seite 718

Lohnnebenkosten bei privater Kfz-Nutzung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

VwGH erteilt der Rechtsansicht des BMF eine Absage

Robert Herger

Nach den Ausführungen in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog 2014 können bei Privatnutzung des Firmen-Kfz durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH nicht die auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Kfz-Kosten, sondern die gesamten Kfz-Kosten als Bemessungsgrundlage für DB, DZ und KommSt angesetzt werden. Diese Rechtsansicht teilt der VwGH nicht ( Ro 2018/15/0003).

1. Sachverhalt

Im Geschäftsführervertrag zwischen dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gastronomie-GmbH und dieser GmbH wurde vereinbart, dass sich die GmbH zur Tragung der Reisespesen verpflichtet und zu diesem Zweck dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt. Nach diesem Geschäftsführervertrag sind die Kosten für die Privatnutzung dieses Kraftfahrzeugs dabei der GmbH zu ersetzen. Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 2015 ein mit 20 % für die Privatnutzung geschätzter Anteil an den gesamten Kfz-Kosten vom Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ersetzt. Die verbleibenden 80 % der Kfz-Gesamtkosten des Jahres 2015 wurden im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) als...

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