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Versagung der Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen nur bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehungen
Im Zuge des StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) erfolgte eine Anpassung der materiellrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Steuerbefreiung kommt gem Art 7 Abs 1 Z 5 UStG nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) gem Art 21 Abs 3 UStG, somit zur Eintragung in das MIAS, nicht korrekt nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn Lieferer im guten Glauben handeln, dh die Versäumnisse in Bezug auf die ZM gegenüber der zuständigen Steuerbehörde hinreichend begründen und korrigieren können. Für die Praxis ergibt sich damit das Problem, dass die verspätete und unrichtige Abgabe der ZM zum Verlust der Befreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung führen könnte, selbst wenn an sich kein Fall von Steuerhinterziehung vorliegt. Auf Initiative von WKÖ und KSW für eine praxistaugliche erleichterte Auslegung hat das BMF am (GZ 2020-0.135.838) im Hinblick auf die vorgesehene Möglichkeit, das Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß zu begründen, Stellung genommen: „Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art 7 Abs 1 Z 5 UStG idF StRefG 2020 jedenfalls vorliegt, solange es keine...