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Keine Vertreterhaftung nach § 9 BAO iVm § 80 ff BAO ohne Verschulden
Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen durch den Nachfolger ist nicht vorwerfbar
Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO iVm § 80 ff BAO ist ein Damoklesschwert, das auch nach Beendigung der Vertretertätigkeit über dem Haupt des ehemaligen Geschäftsführers schwebt. Die Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung kommt – zum Teil Jahre nach Ende der Tätigkeit – vielfach für die Betroffenen überraschend.
1. Der Fall
1.1. Verfahrenslauf
Der Beschwerdeführer wurde mit Haftungsvorhalt der belangten Behörde vom darüber in Kenntnis gesetzt, dass er als Vertreter gemäß § 9 BAO iVm § 80 ff BAO für aushaftende und uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin (Umsatzsteuer 2011 und 2012) im Haftungswege herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Finanzamt das dem Haftungsvorhalt beiliegende Vermögensverzeichnis und gab an, dass die Haftungsinanspruchnahme auf unrichtigen Abgabenbescheiden beruhe. Der neue Geschäftsführer habe falsche Angaben gemacht. Er selbst sei zu den Vorgängen bei der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht befragt worden.
Mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vom wurde der Beschwerdeführer tatsächlich zur Haftung herangezogen.
Gegen diesen Bescheid und die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 der Primärschuldnerin brachte der Beschwerdeführer Beschw...