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SWK 8, 10. März 2020, Seite 431

Drei gemeinnützigkeitsrechtliche Kardinalfehler eines evangelikal-freikirchlichen Trägervereins

Zweck – Satzung – Geschäftsführung

Sabine Zirngast

Das Ansinnen eines Trägervereins einer evangelikalen Freikirche, bei der Ermittlung des Einkommens den Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG abzuziehen, scheitert in dem vom BFG am , RV/3100394/2017, entschiedenen Fall in dreierlei Hinsicht: Es werden nicht nur nicht ausschließlich begünstigungsfähige Zwecke verfolgt, auch die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung entsprechen nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.

1. Der Fall

Beschwerdeführer vor dem BFG ist ein Verein, und zwar der Trägerverein der „Christlichen Gemeinde O“ (einer evangelikalen Freikirche), die keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist (keine Mitgliedschaft im Bund Evangelikaler Gemeinden). Vereinszweck ist den Vereinsstatuten entsprechend unter anderem die „Förderung der Bildung auf christlicher Grundlage und mit reformatorischer Ausrichtung“. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind vor allem Vorträge, religiöse Versammlungen, Unterrichtsveranstaltungen und Freizeitveranstaltungen mit Bildungscharakter. Die tatsächlichen Einnahmen des Vereins stammen zum Großteil aus dem Bereich „Unterricht“. Während im Bereich „Bibellehre“ ebenfalls Ein...

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