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SWK 8, 10. März 2020, Seite 424

Abzug von Mietzahlungen als Betriebsausgaben

Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung

Melanie Raab

Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Bei Verneinung einer betrieblichen Veranlassung ist auch das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung zu prüfen ( RV/7105046/2015).

1. Der Fall

GF war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH, die ihre Geschäftsanschrift mehrmals geändert hatte. GF war neben seinem Hauptwohnsitz an zwei weiteren Nebenwohnsitzen gemeldet. Auch der Sohn von GF war in den verfahrensgegenständlichen Jahren an diesem Hauptwohnsitz und an den Nebenwohnsitzen gemeldet.

Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für die Jahre 2010 bis 2012 hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer eine Außenprüfung statt. Die Feststellungen betrafen ua Zinsaufwendungen, Mietaufwendungen und Reise- und Fahrtspesen. In den Prüfungsjahren wurden Mietaufwendungen für Ferienwohnung/Appartement (monatliche Abrechnung, ganzjährig) als Betriebsausgaben abgezogen. Die BehaupS. 425tung, es handle sich hierbei um als Büro...

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