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SWK 8, 10. März 2020, Seite 410

Assistenzhund bei behindertem Kind zur Förderung der Heilbehandlung

Entscheidung: RV/7105827/2019, Revision zugelassen.

Normen: § 34 Abs 6, 35 EStG; § 2,4,5, VO BGBl 1996/303.

(A. S.-F.) – Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Hund erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs 6 EStG und können dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Hund als Hilfsmittel eines Menschen mit Behinderung dient (zB Blindenhund, Partnerhund eines schwerstbehinderten Kindes; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 34 Anm 78, Stichwort: „Hund“), nicht aber dann, wenn sich ein Abgabepflichtiger aus freien Stücken entschließt, ein solches Tier zu halten (). Außerdem zählt nach Jakom/Vock, EStG10 (2017) § 35 Rz 27, zu den Kosten der Heilbehandlung auch die Ausbildung und Haltung eines Betreuungshundes für ein behindertes Kind.

Therapiehunde fördern die nonverbale Kommunikation, geben Selbstvertrauen und erziehen zur Ausdauer und werden bevorzugt auch von Logopäden bei Kindern mit Down-Syndrom eingesetzt, weil diese vorwiegend Beeinträchtigungen beim Spracherwerb aufweisen (vgl zB Bachner, Sprachlehrer auf vier Pfoten [2007]; Lischke, Spracherwerb – Vergleich zwischen Kindern mit Down-Syndrom und unbeeinträchtigten Kindern unter besonderer Berücksichtigung...

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