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SWK 8, 10. März 2020, Seite 407

Herstellen eines digitalen Werks durch einen „Daten-Dolmetscher“?

Steuerliche Behandlung eines Programmierers

Walter Summersberger

Die Art des Arbeitens hat sich in den letzten 40 Jahren rasant verändert. Besonderen Stellenwert nimmt die Digitalisierung aller Lebensbereiche ein. Das BFG befasste sich in seinem Erkenntnis vom , RV/6100261/2017, mit der Frage, wie Programmierer steuerlich zu behandeln sind.

1. Der Fall

Februar 1981, Wien. S schließt als „Organisationsprogrammierer“ eine schriftliche „Vereinbarung“ mit der G-Datenverarbeitungs GmbH (im Folgenden: G1). Die Vereinbarung ist unbefristet, eine Kündigung ist nur zum jeweiligen Projektende möglich. S verpflichtet sich ausdrücklich, die Betriebsvorschriften sowie Weisungen der ihm namhaft gemachten Personen einzuhalten. Sollte er die (betrieblichen) Vorschriften oder Weisungen nicht befolgen, kann G1 die Vereinbarung jederzeit fristlos aufkündigen. Dienstfreistellungen sind einvernehmlich mit den weisungsbefugten Personen und den Kunden zu vereinbaren. Die Bezahlung erfolgt nach Stunden. Es sind Arbeitsaufzeichnungen zu führen, die entweder von G1 oder vom Kunden zu bestätigen sind. Im Verfahren vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Der Berufungswerber S hingegen betont, dass er Diens...

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