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SWK 8, 10. März 2020, Seite 395

Anrechnung der Stiftungseingangswerte bei Auflösung einer Privatstiftung

BFG verneint Anrechnung wegen Nichterreichung des Stiftungszwecks

Ernst Marschner

Der Tod von Bernhard Renner erschüttert in jeder Hinsicht, unter anderem auch weil er an den unmittelbaren Vortagen – in seiner lebendigen Art wie immer – in Saalbach und an der JKU zur aktuellen Rechtsprechung vorgetragen hat. Selbst verliere ich einen Freund, dem ich mehr als fachlich verbunden war. Bernhard verdanke ich auch das Thema meiner Habilitationsschrift, das im Rahmen einer fachlichen Diskussion zwischen uns bei einer Fahrt zur Saalbacher Fachtagung entstanden ist. Die hier zu besprechende Entscheidung zur Anrechnung von Stiftungseingangswerten ( RV/7102181/2017) hat mir Bernhard – wie viele andere Entscheidungen auch – unmittelbar nach Veröffentlichung in der Findok mit dem Betreff „wird Dich interessieren“ übermittelt; dieser zielgerichtete Newsletter ist nunmehr für immer und unersetzbar verstummt. Die Entscheidung des BFG ist auch tatsächlich sehr interessant, da der Fall an den VfGH weitergereicht wurde (VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4282/2019 anhängig).

1. Der Fall

Die beschwerdeführende Privatstiftung wurde 2006 errichtet. Der Stifter hat sich ein Widerrufsrecht nicht vorbehalten. Mit einstimmigem Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands aus 2014 wur...

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