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Besteuerung des Übergangsgewinns zum Einbringungsstichtag
Steueroptimierung durch Wahl des richtigen Stichtages
Eine Einbringung eines Betriebs nach Art III UmgrStG ist als „Veräußerung“ anzusehen. Ein aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandener Übergangsgewinn ist gemäß § 4 Abs 10 Z 1 EStG beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraums bis zum Einbringungsstichtag (bzw bis zur Veräußerung oder Aufgabe) zu berücksichtigen ( RV/2101423/2015).
1. Der Fall
Das BFG-Erkenntnis vom , RV/2101423/2015, behandelt die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neugegründete GmbH unter Inanspruchnahme des Art III UmgrStG.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 neben selbständigen Einkünften aus der Tätigkeit als Architekt einen Übergangsgewinn iHv 105.688,03 Euro aus. Das Finanzamt ordnete diesen Übergangsgewinn (nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung ohne Übergangsgewinn) im Rahmen einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO dem Jahr 2012 zu. In der Beschwerde gegen diesen abgeänderten Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Einbringung seines Einzelunternehmens in eine GmbH „einerseits eine Schluss- und Einbringungsbilanz zum gemäß § 4 Abs 1 EStG und anderseits eine Eröffnungsbilanz zum gemäß § 5 EStG aufgestellt“ worden seien. Aufgrund geringfügiger Rückstellungen sei von einer...