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SWK 17, 10. Juni 2018, Seite 773

Empfängerbenennung und der „freiwillige“ Zuschlag zur Körperschaftsteuer

Welche Vorteile bietet die freiwillige Entrichtung?

Kasper Dziurdź

In der Körperschaftsteuererklärung findet sich die Kennzahl 849: „Es ist ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 in Höhe von 25% von folgendem Betrag zu entrichten.“ In der Praxis wird daher häufig ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer für jene Beträge erklärt, bei denen zukünftig der Empfänger nicht benannt werden soll. Solange die Abgabenbehörde jedoch nicht konkret zur Empfängerbenennung auffordert, besteht nach § 22 Abs 3 KStG keine Verpflichtung, den Empfänger zu benennen oder bei beabsichtigter Nichtbenennung einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer zu entrichten. Damit stellt sich die Frage, welche Vorteile es bringen kann, wenn in der Kennzahl 849 der Körperschaftsteuererklärung ein „freiwilliger“ Zuschlag zur Körperschaftsteuer erklärt wird.

1. Zuschlag zur Körperschaftsteuer und § 162 BAO

Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gem § 162 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. § 162 BAO setzt somit voraus, dass der Abgabepflichtige eine Absetzung beantragt und dass die Abgabenb...

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