Externe Unternehmensrechnung
5. Aufl. 2016
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S. 350Kapitel 14 Bilanzierung und Bewertung von Verbindlichkeiten
A. Überblick
Abb. 14.1: Gliederung der Verbindlichkeiten
Relevante Gesetzesstellen
§ 198 Abs. 7 UGB, § 211 UGB, § 224 Abs. 3 C.UGB, § 225 Abs. 2 u. 6 UGB, § 6 Z. 3 EStG, § 11 UStG, § 19 Abs. 2 Z. 1a UStG
B. Basiswissen
14.1. Ausweis und Ausgestaltung von Verbindlichkeiten
Der Begriff „Verbindlichkeiten“ ist im Unternehmensgesetzbuch nicht definiert.
Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn sich ein Gläubiger auf einen durchsetzbaren, quantifizierbaren und das Unternehmen wirtschaftlich belastenden Anspruch stützen kann. Sie steht dem Grunde und der Höhe nach fest und kann in einer Sach- oder Geldleistung bestehen.
Die Abgrenzung der Verbindlichkeiten zu anderen Posten mit Fremdkapitalcharakter wird in Kap. 4 erläutert. Der Posten „Verbindlichkeiten“ wird im Unternehmensgesetzbuch nach dem Punkt „Rückstellungen“ im Bereich des Fremdkapitals in § 224 Abs. 3 C. UGB dargestellt.
Der erste Unterpunkt umfasst „Anleihen“. Es handelt sich dabei um langfristige Darlehen in verbriefter Form, die am öffentlichen (organisierten) Kapitalmarkt aufgenommen werden. In diesem Posten sind Schuldverschreibungen jeder Art (Obligationen, Pfandbriefe) und Wandelschuldverschreibungen auszuweisen. Bei Wandelschuldverschreibungen besitzt der Inhaber neben den S. 351üblichen Rechten aus ...