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SWK 28, 1. Oktober 2017, Seite 1189

Der Brexit vernichtet die Limited in Österreich

Aber es gibt Auswege

Walter Brugger

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (in der Folge kurz „UK“) erklärte bekanntlich am den Austritt aus der EU (Art 50 EUV). Dieser wird am wirksam. Wirtschaftlich sinnvoll wird es zwar sein, dass ein Austrittsabkommen und ein Wirtschaftsabkommen (betreffend künftige Beziehungen der EU zu UK als neuem „Drittland“) ausgehandelt werden. Diese Abkommen werden regeln, ob und wie die Beziehungen EU – UK nach dem gestaltet sein werden. Konkretes ist derzeit nicht bekannt. Ein „Hard Brexit“ hätte dramatische Auswirkungen auf Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich.

1. Worst Case

Falls – zumindest theoretisch denkbar – keine Abkommen getroffen werden (sogenannter „Hard Brexit“), zumindest keine das Gesellschaftsrecht und IPR betreffenden Abkommen, dann wird UK ein bloßer Drittstaat (ohne EWR-Binnenmarkt-Status oder Freihandelsabkommen) werden. Folglich wäre auch die aus dem Binnenmarkt abgeleitete Anerkennung der britischen Gesellschaftsformen, selbst wenn sie ihre Hauptverwaltung nicht in UK, sondern etwa in Österreich haben, nicht mehr anzuwenden.

Dies betrifft rund 450 Gesellschaften, die als Limited gegründet wurden, ihre Hauptverwaltung aber in Österreich habe...

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