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SWK 17, 10. Juni 2021, Seite 967

Gläubigergleichbehandlung bei Zahlungen von Dritten an Gläubiger des Abgabepflichtigen

Entscheidung: Ra 2020/13/0108 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 9 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen aushaftender Abgaben (Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe) für bestimmte Zeiträume zur Haftung herangezogen. Dieser hat in den betreffenden Zeiträumen die laufenden Verbindlichkeiten der GmbH ua aus eigenen privaten Mitteln getilgt. Die Abgabenbehörde (Magistrat) sah die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung als nicht erfüllt an.

Das BFG gab der erhobenen Beschwerde statt und hielt insbesondere fest, dass Zahlungen aus den privaten Mitteln des Geschäftsführers nicht von der Verpflichtung zur Gläubigergleichbehandlung umfasst seien.

Rechtliche Beurteilung: Bei Zahlungen von Dritten ist nach Ansicht des VwGH zu differenzieren: Liegt eine Zahlung eines Dritten an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen vor, auf die der Vertreter keinen Einfluss nehmen konnte (etwa bei einer Drittschuldnerexekution), scheidet eine Haftung des Vertreters, die auf einen Verstoß gegen die Gläubigergleichbehandlung gestützt werden soll, aus.

Zahlt ein Dritter hingegen an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen auf Anweisung...

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